Wehner, H.D., Wehner, A., Subke, J.: Die Genauigkeit des veno-alveolären Ethanolkonzentrationsquotienten, Blutalkohol 37, 18-29 (2000)
Gekürzte Zusammenfassung: "Eine Umrechnung zwischen dem alveolären
Kompartiment und dem venösen Kompartiment mangelt in erheblichem Maß
der notwendigen Genauigkeit und ist daher für die Rechtsprechung als
obsolet zu verwerfen."
Wittig, H., Schmidt, U., Jachau, K., Romhild, W, Krause, D.: Beeinflussung des BAK-/AAk-Quotienten durch verschiedene Umgebungstemperaturen. Blutalkohol 37, 30-38 (2000)
Gekürzte Zusammenfassung: "Zeitgleiche Messungen der BAK und der AAK (Alcotest 7110 Evidential MK III) ergaben Schwankungen des Quotienten von 0,74 bis 3,29, Mittelwert 2,26. Für Umgebungstemperaturen von 15-18 oC im Vergleich zu 25-29 oC sind die Quotienten in der Invasionsphase signifikant kleiner, in der Eliminationsphase signifikant größer. Für forensische Zwecke ist eine Rückrechnung
mit einer transformierten BAK oder die Berücksichtigung eines Nachtrunks
ist nicht möglich."
Lagois, J.: Dräger Alcotest 7110 Evidential - das Meßgerät
zur gerichtsverwertbaren Atemalkoholanalyse in Deutschland. Blutalkohol 37,77-91 (2000)
Gekürzte Zusammenfassung: "Die technischen Anforderungen der DIN VDE 0405 werden von Dräger Alcotest 7110 Evidential erfüllt. Es verwendet für alle Meßgrößen einschließlich Außentemperatur zwei unabhängige Sensorsysteme und erfordert
zwei Einzelmessungen. Bauartzulassung und staatliche Eichung stellen eine
zusätzliche Qualitätssicherungsmaßnahme dar."
Schmidt, U., Jachau, K., Wittig, H., Bartels, H., Krause, D.: Praktische Erfahrungen beim Einsatz des Atemalkoholtestgerätes Acotest 7110 Evidential MK III. Blutalkohol, 37,92-100 (2000)
454 zeitgleiche BAK/AAK-Meßungen aus Trinkversuchen und Veranstaltungen unter Gatstättenbedingungen werden ausgewertet. Letzere zeigten in 25 % die Fehlermeldung "Alkohol in der Umgebungsluft" oder "Differenz der Einzelwerte". Als Störsubstanzen konnten kurzkettige Alkohole sowie Ether und Chloroforn ermittelt werden. Zitat: "Insgesamt steht ein zuverlässiges Gerätesystem .zur Verfügung. Zahlreiche Störfaktoren werden empfindlich registriert, was zu einer hohen Frequenz an Fehlermeldungen führt. Unter Praxisbedingungen dürfte eine fehlerfreie Messung etwa 15 Minuten dauern."
Iffland, R., Eisenmenger,W.: Gerichtsverwertbarkeit von Atemalkohol- messungen. DAR 1, 9-15 (2000)
Eine Gegenüberstellung von Argumenten pro und contra Atemalkoholbestimmung.
Wilske, J.: Die "beweissichere Atemalkoholprobe" - Wie beweissicher ist sie? DAR 1, 16-20 (2000)
Gekürzte Zusammenfassung: Während die atemtechnischen Manipulationsmöglichkeiten beim Alcotest 7110 Evidential gegenüber den bisherigen Geräten deutlich verringert werden konnten,wurde eine erkennbare Reduzierung der vielfachen physiologisch bedingten Einflussfaktoren für das Blasergebnis offenbar nicht erreicht. dies führt nach wie vor zu erheblichen, von der Wirkung unabhägigen Diskrepanzen zwischen AAK und BAK.
Bode, H.-J.: Dräger Alcotest 7110 Evidential - ein Meßgerät zur gerichtsverwertbaren Atemalkoholanalyse? Blutalkohol 37, 134-141 (2000)
Zusammenfassung: Gegen die Gerichtverwertbarkeit des mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential ermittelten Atemalkoholanalyse-Wertes bestehen Bedenken, denen Gerichte im konkreten Fall nachgehen müssen. Unabhängig davon ist bei mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential ermittelten Atemalkoholanalyse-Wert ein Sicherheitszuschlag zu berücksichtigen.
Krause, D., Wittig, H., Schmidt, U., Jachau, K.: Zum Beweiswert von Atemalkoholkonzentrationen im Strafverfahren. Blutalkohol 37, 154-160 (2000)
Besonderheiten der Zulassung der Atemalkoholmessung in Sachsen-Anhalt bezüglich §316 StGB
Schoknecht, G.: Atemalkohol und Fahren unter Alkoholeinfluß. Blutalkohol 37, 161-171 (2000)
Beitrag zur AAK-Messung oberhalb von 0,55 mg/l.
Jachau,K., Schmidt, U., Wittig, H., Römhild, W., Krause, D.: Zur Frage der Transformation von Atem- in Blutalkohol-Konzentration. Rechtsmedizin 10, 96-101 (2000)
gekürzte Zusammenfassung: Die Überprüfung von 455 zeitgleichen Wertepaaren ergab einen Mittelwert von 2,2. Der Maximalwert lag bei 3,29 und der Minimalwert bei 0,74. Aufgrund der sehr großen Variabilität sollte grundsätzlich in forensischen Gutachten eine Transformation nicht erfolgen. Demzufolge erscheint auch eine Rückrechnung mit transformierten BAK-Werten oder Berücksichtigung von angegebenem Nachtrunk nicht möglich. Insbesondere ist auch ein strafrechtsrelevanter AAK-Grenzwert auch nicht durch einfache Multiplikation zu errechnen, sondern bedarf einer breiten experimentellen Grundlagenforschung.
Slemeyer, A.: Zur Frage der Fehlergrenzen bei der beweisfähigen Atemalkoholanalyse. Blutalkohol 37, 203-211 (2000)
gekürzte Zusammenfassung: Auf der Basis der Verteilungsverhältnisse BAK/AAK von 1:2100 und 1:2260 werden die physiologischen AAK-Grundwerte errechnet. Es zeigt sich, dass die Sicherheitszuschläge das Dreifache der Eichfehlergrenzen bzw. das Doppelte der Verkehrsfehlergrenzen betragen. Das Erreichen des Grenzwertes ist mit einer Überschreitungswahrscheinlichkeit des Grundwertes verbunden, die mindestens ebenso gross ist wie bei der Blutalkoholanalyse. Somit sind die Anzeigewerte von beweissicheren Atemalkohol-Messgeräten ohne jegliche Korrektur gültig.
Bode, H.J.: Gesetzesinitiativen zur Änderung der Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände für Kraftfahren unter Alkohol. Blutalkohol 37, 212-221 (2000)
Forderung nach einem Sicherheitszuschlag in Höhe des doppelten Verkehrsfehlers.
Aktueller Vorlagebeschluss des OLG Hamm zum Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III. Verkehrsrecht aktuell Heft 3/2000, 45
Das OLG Hamm will entgegen dem Beschluss des BayObLG unter Berufung auf Bode (s.o.) einen Sicherheitszuschlag hinzurechnen und hat das BGH zur Entscheidung angerufen.
OLG Stuttgart zur Messung des Atemalkohols mit Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III. Verkehrsrecht aktuell Heft 5/2000, 62
Das OLG Stuttgart hat wie das BayObLG keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Meßergebnisse unbd hält auch die Mitteilung nur eines Meßwertes (Mittelwert) für ausreichend.
Softwarefehler beim Alcotest 7110 Evidential: Der Beschluss des BayObLG und viele Bußgeldbescheide sind falsch. Verkehrsrecht aktuell Heft 5/2000, 65
Unzulässige Aufrundung der Einzelwerte in der Software-Version 1.2. Betroffen sind alle Fälle mit Mittelwerten von 0,25 und 0,40 mg/l sowie von 0,26 und 0,41 mg/l, wenn diese durch Aufrundung zustande kamen. Die z.Z. aktuelle Software-Version 1.5 geht von dreistelligen Einzelwerten aus, was nach Entscheidung des OLG Hamm unzulässig ist.
Wehner, H.D., Subke, J.: Quantifizierung der Irrtumswahrscheinlichkeit bei verurteilender Anwendung des §24a(1)StVG, Blutalkohol 37, 279-285 (2000)
Zusammenfassung: Für jede paarweise Messung der Atemalkoholkonzentration gibt es Unterschreitungswahrscheinlichkeiten der gesetzlich festgelegten Grenzwerte. Diese werden unter den Annahmen sowohl einer Normalverteilung als auch einer Studentverteilung der durch zwei Messungen bestimmten Mittelwerte vorgelegt.
Köhler, H., Beike, J., Abdin, L., Brinkmann, B.: Fehlerhafte Atemalkoholmessung? Eine Massenstudie mit dem ALCOTEST 7110 MK III EVIDENTIAL, Blutalkohol 37, 286-292 (2000)
gekürzte Zusammenfassung: Bei 341 zeitgleichen Wertepaaren (AAK / BAK) wurde ein mittlerer Quotient von 2,311 ‰mgl-1ermittelt, die Paardifferenzen BAK - AAK x 2,1 ergab eine mittlere Paardifferenz von 0,05 ‰ mit einer Variationsbreite von -0,07 bis 0,20 ‰.
Lagois, J.: Zur analytischen Spezifität des Dräger Alcotest 7110 Evidential, Blutalkohol 37, 342-347 (2000)
gekürzte Zusammenfassung: Die Norm DIN VDE0405 wird vom Dräger Alcotest 7110 Evidential erfüllt. Durch die Kombination eines infrarotoptischen mit einem elektrochemischen Meßsystem wurde die analytische Spezifität gegenüber der Verwendung von zwei infrarotoptischen Wellenlängen deutlich verbessert. Außerdem ist der sehr empfindliche Nachweis von Substanzen in der Umgebungsluft möglich.
Bode, H.J.: Rechtsfolgen unzureichender analytischer Spezifität des Dräger Alcotest 7110 Evidential, Blutalkohol 37, 348-351 (2000)
Zusammenfassung: Bei forensischer Verwertung von meßergebnissen des Fräger Alcotest 7110 Evidential ist ein Sicherheitszuschlag zu berücksichtigen, der seiner unzureichenden analytischen Spezifität Rechnung trägt.
Wehner, H.D. Subke, J: Quantifizierung der Irrtumswahrscheinlichkeit bei verurteilender Anwendung des §24a(1) StVG 2. Mitt., Blutalkohol 37, 403-410 (2000)
Zusammenfassung: Nach der im Gutachten des BGA (1966) definierten Sicherheit bedeutet das Vorliegen einer mittleren Blutalkoholkonzentration von 0,8 ‰ daß der gleichmäßig zwischen 0,6 und 0,7 ‰ verteilte wahre Grenzwert mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,58 % überschritten ist. Wählt man aufgrund der zwischen Atemalkohol und Blutalkohol geschätzten Äquivalenzbeziehung ein entsprechendes Intervall des wahren Atemalkoholgrenzwertes, so ist für einen Atemalkoholgrenzwert von 0,4 mg/l die durch das Gutachten des BGA (1966) vorgegebene Sicherheit jedenfalls nicht ohne weiteres gegeben.
Schoknecht, G. Knopf, D Klüß, R.: Der Einfluß des Hysterese-Effektes bei der beweissicheren Atemalkoholanalyse, Blutalkohol 37, 449-455 (2000)
gekürzte Zusammenfassung: Nach Messungen der PTB beträgt der Hystereseeinfluß für das Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III weniger als 1 %. Der Sicherheitsabschlag durch das OLG Hamm wird betrachtet.
Römhild W., Bartels, H., Wittig, H., Schmidt, U., Krause, D., Jachau, K.: Zu den naturwissenschaftlichen Voraussetzungen für eine "beweissichere" AAK-Messung - In-Vitro Untersuchungen zur Einstellzeit des thermodynamischen Gleichgewichts Blut-Ethanol / Luft-Ethanol im geschlossenen System, Blutalkohol 38, 223-232 (2001)
gekürzte Zusammenfassung: Das thermodynamische Gleichgewicht wird bei 37 oC in vitro erst nach ca. 10 Minuten erreicht. Bei einer Atemprobe, bei der die Zeit zwischen Ein- und Ausatmen von wenigen Sekunden bis etwa 1 Minute reicht, kann das Gleichgewicht daher nicht erreicht und somit das Henry´sche Gesetz nicht angewendet werden.
Schoknecht, G.: Rundungsproblematik bei der Atemalkoholanalyse, Blutalkohol 38, 349-352 (2001)
Zusammenfassung: Die meßtechnische Notwendigkeit zur Einbeziehung der 3. Dezimale bei der Einzelmessung wird dargelegt. (Stellunggnahmezum Beschlusses des OLG Köln vom 5.1.2001)
Krause, D. et al: Thesen zu den naturwissenschaftlichen Grundlagen eines strafrelevanten Atemalkoholgrenzwertes, Blutalkohol 39, 2-7 (2002)
gekürzte Zusammenfassung: Während der BAK-Grenzwert von 1,1 ‰ unstrittig ist, ergeben sich Unsicherheiten hinsichtlich eines adäqaten AAK Grenzwertes. 0,55 mg/l wäre nach naturwissenschaftlicher Auffassung ein zu niedriger Wert. Unsicherheiten bestehen insbesondere durch die Variabilität der Einflußgröße Mensch.
Schoknecht, G.: Qualitätsvergleich von Atem- und Blutalkoholbestimmungen im Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechtsbereich, Blutalkohol 39, 8-20 (2002)
gekürzte Zusammenfassung: 1381 Atemalkohol und 1264 Blutalkohol-Datensätze der Polizei aus dem Jahr 2000 werden getrennt nach Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ausgewertet.
Maatz, K.R.: Atemalkoholmessung - Forensiche Verwertbarkeit und Konsequenzen aus der AAK-Entscheidung des BGH, Blutalkohol 39, 21-35 (2002)
gekürzte Zusammenfassung: Aus juristischem Blickwinkel wird untersucht, unter welchen Voraussetzungen die Atemalkoholmessung auch zum Nachweis einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB taugt. Weiterhin wird Fragen der Verwertbarkeit des AAK-Meßergebnisses nach § 24a StVG nachgegangen, wenn die im Beschluß des BGH genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.
Schuff, A. et.al.: Untersuchungen zum Quotienten BAK/AAK in der Resorptionsphase und dessen Bedeutung für die Wartezeit bei der Atemalkoholmessung, Blutalkohol 39, 145-153 (2002)
gekürzte Zusammenfassung: Trinkvesuche mit 108 Probanden und Alkoholbelastungen von 0,47 bis 0,63 g/kg Körpergewicht ergaben 20 Minuten nach Trinkende einen BAK/AAK-Quotienten zwischen 1,074 und 2,227 bei einem Mittelwert von 1,707. In einem Viertel dieser Fälle hat die AAK den Grenzwert von 0,25 mg/l überschritten, während die BAK noch unter 0,50 ‰ lag. Um eine Benachteiligung durch die AAK-Messung während der Anflutungsphase zu vermeiden, ist entweder die Wartezeit auf 60 Minuten anzuheben oder es sind Abschläge zu berücksichtigen, die sich an den Angaben zum Trinkverhalten orientieren.
Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin: Zur Frage der Einführung der Atemalkoholanalyse bei Verkehrsstraftaten nach §315c Abs.1 Nr 1a und § 316 StGB, Blutalkohol 39, 182-187 (2002)
Zusammenfassung: Geringere Messpräzision durch 2 Einzelmessungen, fehlende Konvertierbarkeit zwischen Atem- und Blutalkoholkonzentration als Basis für eine Rückrechnung, fehlende Möglichkeit der Nachuntersuchung, Identitätsüberprüfung oder Zusatzuntersuchungen auf Begleitstoffe, Medikatente und Drogen begründen eine ablehnende Haltung der DGfR zur Einführung der Atemalkoholmessung bei Straftaten.
Grubwieser, P. et.al.: BAK-AAK-Quotient im Konzentrationsbereich von 0,5 ‰ (0,25 mg/l Ausatemluft), Rechtsmedizin 12, 104-108,(2002)
gekürzte Zusammenfassung: In Trinkversuchen mit 139 Probanden wurde 30 Minuten nach Trinkende zeitgleich BAK und AAK (Alcotest MK III A [Österreich]) bestimmt. Die AAK-Werte lagen zwischen 0,05 und 0,78 mg/l, die BAK-Werte zwischen 0,14 und 1,72 ‰. Die Konversionsfaktoren lagen zwischen 1,380 und 2,720 bei einem Mittelwert von 2,062. Für die [in Österrecih zulässige] Umrechnung mit einer statistischen Wahrscheinlichkeit von 95 % wird ein minimaler Konversionsfaktor von 1,631 und ein maximaler Faktor von 2,493 empfohlen.
Burrhoff, D.:Atemalkoholmessung: Anforderungen an Messverfahren, Verkehrsrecht aktuell, 10/02, 152-154, (2002)
Zusammenfassung der aktuellen Entscheidungen für die amtsgerichtliche Praxis.
Haffner, H.Th. et al: Die Präzision von Atemalkohol-(AAK)-Messungen mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential im Vergleich zur Präzision der forensischen Blutalkohol-(BAK)-Bestimmungen, Blutalkohol, 39, 397-406, (2002)
Die Autoren zeigen die Konzentrationsabhängigkeit der Variationskoeffizienten beider Messmethoden auf und fordern aufgrund der unterschiedlichen Messpräzision bei AAK-Messwerten oberhalb von 0,5 mg/l einen Sicherheitszuschlag von 17 % (BAK-Messung: 10 %) anzuwenden.
Letztes Update dieser Seite: 10.03.2019 - IMPRESSUM