Seit 1998 hat der Gesetzgeber parallel zum Blutalkohol-Grenzwert von 0,5 ‰ als Gefährdungsgrenzwert der relativen Fahruntüchtigkeit (Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG) einen eigenen Atemalkohol-Grenzwert von 0,25 mg/l Atemluft eingeführt. Die beiden Grenzwerte sind juristisch gleichgesetzt, wobei das vom Gesetzgeber aus praktikablen Gründen gewählte Konvertierungsverhältnis von 1:2000 eine Begünstigung des Beschuldigten um mindestens 5 % darstellt, da das reale Verhältnis in der Eliminationsphase bei ca. 1:2100 (zeitlich variabel) liegt. Lediglich in den ersten 60 Minuten nach Trinkende kann das Verhältnis zuungunsten des Beschuldigten niedriger als 1:2000 liegen. Die Abgabe der Atemprobe kann nur freiwillig erfolgen, bei Verweigerung oder wenn keine gültigen Messungen möglich sind, erfolgt eine Blutalkoholbestimmung.
Das Strafmaß beträgt gemäß § 24a StVG ab 1.1.2009 bis zu 3000 € (Ersttäter 1000 €, Zweittäter 2000 €) Geldstrafe, 4 Punkte im Flensburger Verkehrsregister und Fahrverbot nach § 25 StVG (StVRÄndG v. 19.3.2001).
Bei AAK-Befunden ab 0,55 mg/l ist in Deutschland nach wie vor eine Blutentnahme durchzuführen, wobei die Zulassung der AAK-Bestimmung derzeit heftig diskutiert und in Studien erforscht wird.
In den nachstehenden EU-Mitgliedsstaaten sind eigenständige AAK-Grenzwerte festgelegt worden:
Details zum Strafmaß der EU-Staaten siehe www.alcohol-enyclopedia.eu
Letztes Update dieser Seite: 10.03.2019 - IMPRESSUM