Mit Einführung eines eigenen AAK-Grenzwertes und in Zusammenhang mit der Atemalkohol-Meßtechnik hat es eine Reihe von Urteilen (AG, OLG, BGH) zur dieser Thematik gegeben, die im folgenden chronologisch dargestellt sind. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.
8.1.2000
Das AG München hat einen Autofahrer mit 0,41 mg/l Atemalkoholkonzentration (gemessen mit Dräger 7110 Evidential) wegen "systembedingter Ungenauigkeiten der Atemalkohol- Bestimmung" lediglich zu einer Geldbuße von DM 200,- ohne Fahrverbot verurteilt [ Az. 943 OWi 492 Js 128072/99 ]. Dieses Strafmaß entspricht der 0,5 Promille- bzw. 0,25 mg/l-Sanktion. Quelle: Berliner Morgenpost / dpa
nähere Ausführungen mit Kommentar s. Blutalkohol,37,117-118 (2000)
26.01.2000
Das AG Klötzen (Sachsen-Anhalt) hat einen Autofahrer mit 0,92 mg/l AAK lediglich wegen relativer Fahruntüchtigkeit verurteilt, da Untersuchungen des Magdeburger Instituts für Rechtsmedizin (Prof. Krause) mit 455 Testpersonen gezeigt haben, dass in 2 Fällen bei 0,92 mg/l AAK die BAK unterhalb von 1,1 mg/g (Promille) lag. Eine Verurteilung wegen absolter Fahrüntüchtigkeit kam daher nicht in Betracht, da die Überschreitung der 1,1 Promille BAK-Grenze nicht zweifelsfrei beweisbar ist.
Az: 20 Ds 550 Js 20000/99 (293/99)
Quelle: Volksstimme Sachsen-Anhalt v. 26.01.2000
nähere Ausführungen mit Kommentar s. DAR 4,178-180 (2000)
20.5.2000
Das Bayerische Oberste Landesgericht hält den Promilletest mit Messung des Atemalkohols für verfassungsrechtlich unbedenklich. In einer Grundsatzent- scheidung wurde die Revision eines wegen Trunkenheit verurteilten Autofahrers abgewiesen. Das Messgerät Alcotest sei geeicht und messe zuverlässig. Das Ergebnis werde von Atemtechnik oder Mundalkohol nicht beeinflusst. Das Pusten in das Gerät zeige denselben Promillewert wie eine Blutprobe und sei zudem schneller und billiger als ein Bluttest. Az. 2 Ob OWi 598/99
Quelle: ap / Kölner Stadtanzeiger
nähere Ausführungen mit Kommentar s. Blutalkohol 37,247-251 (2000)
29.05.2000
AG Rastatt: Wird das Messgerät Alcotest 7110 Evidential nach Software-Änderung nicht erneut geeicht, muß das Verfahren wegen Verstoßes gegen die Eichordnung eingestellt werden.
Az. 10 OWi (203 Js 872/00) 2396/00
Quelle: Verkehrsrecht aktuell 5/2000, 64
04.07.2000
Das OLG Hamm hält gemäß den Ausführungen von Bode (s. Literaturliste) die Anwendung eines Sicherheitszuschlags für notwendig und hat wegen des Widerspruchs zur Entscheidung des BayObLG das BGH zu dieser Frage angerufen.
Quelle: Verkehrsrecht aktuell 3/2000, 45
s. Blutalkohol 37, 385-388 (2000)
06.07.2000
Das OLG Stuttgart hat keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit des Meßwerts und schließt sich der Auffassung des BayObLG an. Es hält die Mitteilung eines Meßwerts (MIttelwert) für ausreichend. Az. 2 Ss 295/2000
Quelle: Verkehrsrecht aktuell 5/2000, 62
s. Blutalkohol 37, 388-389 (2000)
27.07.2000
AG Köln: Aus mehreren Gründen belegt eine mit einem mit einer Bauartzulassung der PTB ausgestatteten und geeichten Meßgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential gemessene Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l nicht mit der für eine Verurteilung des Betroffenen ausreichenden Sicherheit, daß die wahre AAK den Gefahrengrenzwert von 0,25 mg/l erreicht hat.
Quelle: Blutalkohol 37, 389-393 (2000)
05.12.2000
OLG Naumburg: Für die Feststellung absoluter Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB können Atemalkohol-Messungen allein nicht herangezogen werden. Az. 1 Ws 496/00
Quelle: Verkehrsrecht aktuell 3/2001, 31-32
29.01.2001
Kammergericht Berlin: Bei dem zehnminütigen Kontrollzeitraum vor der Atemalkoholmessung ist der Zeitpunkt des Meßbeginns und nicht der der Einschaltung des Gerätes maßgeblich. Az. 2 Ss 183/00
Quelle: blutalkohol 38, 369-370 (2001)
03.04.2001
BGH: Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration im Sinne von § 24a Abs. 1 StVG unter Verwendung eines Atemalkoholmeßgerätes, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, ist der gewonnene Meßwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichpflicht geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Meßverfahren gewahrt sind. (BGH 4 StR 507/00)
Quelle: Praxishinweise in Verkehrsrecht aktuell 6/2001 S. 85-86
21.05.2001
OLG Dresden: Für die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration hat die dritte Dezimale hinter dem Komma sowohl für die Errechnung des Mittelwertes als auch für die der Einzelwerte außer Betracht zu bleiben. Az. Ss (OWi) 587/00
Quelle: Blutalkohol 38, 370-372 (2001)
05.06.01
Bayerisches Oberstes Landgericht: Liegt einer Verurteilung nach §24a Abs.1 StVG die Feststellung einer Atemalkoholkonzentration zugrunde, müssen im Urteil neben dem Mittelwert auch die zugrunde liegenden Einzelmeßwerte mitgeteilt werden. Az. 2ObOWi 208/2001
Quelle: Blutalkohol 38, 372-373(2001)
18.06.01
OLG Hamm: Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen §24a StVG muss neben dem tatrichterlichen Urteil nicht nur die Messmethode zu entnehmen sein, sondern auch, mit welchem Bauart zugelassenen Messgerät die Messergebnisse gewonnen sind, dass dieses Messgerät gültig geeicht war und dass die Bedingungen für das Messverfahren gewahrt sind. Az. 2 Ss OWi 455/01
Quelle: Blutalkohol 38, 373-375(2001)
27.09.01
OLG Zweibrücken: Aus physiologischen Gründen besteht keine durchgehende Konvertierbarkeit zwischen der Atemalkohol-Konzentration (AAK) und der Blutalkohol-Konzentration (BAK), so daß aus einem gemessenen AAK-Wert die BAK nicht (zuverlässig) errechnet werden kann. (Az. 1 Ss 212/01)
Quelle: Verkehrsrecht aktuell 3/2002, S. 46
2.10.01
OLG Hamm: Bei einer Verurteilung nach § 24a StVG auf Grund einer Atemalkohol-Messung reicht es grundsätzlich aus, wenn in den Urteilsgründen lediglich Meßmethode und Atemalkohol-Werte mitgeteilt werden. Die turnusgemäße Eichung des benutzten Gerätes und die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen müssen, wenn keine Einwände insoweit erhoben werden, nicht dargelegt werden. (Az. 3 Ss OWi 989/01)
Quelle: Verkehrsrecht aktuell 2/2002, S. 18-19
3.06.02
OLG Düsseldorf: Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration mit dem Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential MK3 handelt es sich umn ein standardisiertes Messverfahren i.S. der BGH-Rechtsprechung. Das bedeutet: Wenn weder der Betroffene noch andere Verfahrensbeteiligte Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Messgerätes geltend machen, reichen grundsätzlich die Mitteilung der Meßmethode und der ermittelten Messwertes. (Az. 2 Ss OWi 92/02)
Quelle: Verkehrsrecht aktuell 11/2002, S. 170
19.11.03
OLG Hamburg: Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration handelt es sich um ein mittlerweile standardisiertes Meßverfahren, bei dessen Anwendung der Tatrichter zwar die gültige eichung des Gerätes und die Einhaltung der Meßverfahrensbestimmungen zu prüfen hat, jedoch - wenn keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bestehen - nicht verpflichtet ist, in den Urteilsgründen die Bauartzulassung, die Eichung und die Beachtung der Meßverfahrensbestimmungen darzulegen.
Blutalkohol 42, S. 484-487 (2005)
10.12.03
OLG Dresden: Wird die Wartezeit von 20 Minuten zwischen dem Trinkende und der Atemalkoholmessung nicht eingehalten, ist das gewonnene Meßergebnis nicht verwertbar.
Blutalkohol 42, S. 487-488 (2005)
14.11.05
OLG Hamm: Für die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration bleibt die dritte Dezimalstelle der Messergebnisse einer Atemalkoholmessung sowohl für die Berechnung des maßgeblichen Mittelwertes als auch für die beiden zugrunde liegenden Einzelwerte außer Betracht. 3 Ss Owi 767/05
27.11.07
OLG Bamberg: Wird bei Bestimmung der Atemalkoholkonzentration mit dem Messgerät "Dräger Alcotest 7110 Evidential" die erforderliche Kontrollzeit von 10 Minuten nicht eingehalten, ist das gewonnene Messergebnis unverwertbar. Insoweit ist auch die Zuziehung eines Sachverständigen nicht geeignet, das unter Verstoß gegen die zwingende Gebrauchsanweisung erlangte Messergebnis für verwertbar zu erklären. Bei Unterschreitung der erforderlichen Wartefrist von 20 Minuten kann die AAk_Messung (ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen) jedenfalls dann eine geeignete Grundlage für eine Verurteilung darstellen, wenn der Grenzwert von 0,25 mg/l (deutlich) überschritten wird. 2 Ss OWi 1489/07
Letztes Update dieser Seite: 10.03.2019 - IMPRESSUM