| Promille Grenzwerte in Deutschland | |
|---|---|
| 0,0 ‰ | Ab 01.08.2007: Grenzwert für Fahranfänger in den ersten 2 Jahren nach Erwerb der Fahrerlaubnis sowie Personen unter 21 Jahren nach §24c StVG. |
| 0,3 ‰ | Beginn verkehrsrechtlich verwertbarer Alkoholwirkung. Alkoholbedingte Leistungsminderungen sind nachweisbar. |
| 0,50 ‰ (0,25 mg/l AAK) |
Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG ab 1.1.2009 bis zu 3000 € (Ersttäter 1000 €, Zweittäter 2000 €) Geldstrafe, 4 Punkte und Fahrverbot nach § 25 StVG (StVRÄndG v. 19.3.2001). Unfallrisiko verdoppelt sich. Parallel zum Blutalkohol wurde 1998 ein eigener Atemalkohol-Grenzwert mit 0,25 mg/l eingeführt. |
| 0,80 ‰ | Ehemalige Promillegrenze (Gefährdungsgrenzwert zum Führen von Kraftfahrzeugen) der relativen Fahruntüchtigkeit, seit 01.04.2001 außer Kraft! |
| 1,10 ‰ | Absolute Fahruntüchtigleit zum Führen von (Straßen-) Kraftfahrzeugen, strafbar nach § 315C StGB und § 316 StGB. Unfallrisiko verzehnfacht. 7 Punkte im Verkehrsregister, Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr bzw. hohe Geldstrafen, Entziehung der Fahrerlaubnis. Ab 0,55 mg/l AAK oder mehr muss derzeit noch eine Blutprobe erfolgen! |
| 1,60 ‰ | Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern, strafbar nach § 315c und § 316 StGB. 25-faches Unfallrisiko. Zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wird nach § 14 FEV ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten (MPU) mit positiver Prognose erforderlich! |
| 2,0 ‰ | mögliche Einschränkung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB wegen deutlich verminderter Steuerungsfähigkeit. |
| 3,0 ‰ | Möglichkeit des Wegfalls der Schuldfähigkeit aller Verkehrsteilnehmer wegen Verlust der Steuerungsfähigkeit nach § 20 StGB. |
| Promillegrenzen in EUROPA (Stand: 05/2006) | |
|---|---|
| 0,00 ‰ | Estland, Kroatien, Rumänien, Slowakei, Tschechien, Ungarn |
| 0,20 ‰ | Norwegen, Polen, Schweden |
| 0,40 ‰ | Litauen |
| 0,50 ‰ | Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Mazedonien, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Serb.-Montenegro, Slowenien, Spanien, Türkei |
| 0,80 ‰ | Großbritannien, Irland, Luxemburg, Malta |
| 0,90 ‰ | Zypern |
Details zum Strafmaß der EU-Staaten siehe www.alcohol-enyclopedia.eu
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass man seinen Kaskoschutz bei starker Alkoholisierung selbst dann verliert, wenn ein nüchterner Fahrer die Situation ebenfalls nicht gemeistert hätte (Selbstverschulden durch grobe Fahrlässigkeit). [Az: 4U 140/99]
Beamte, die in Ausübung ihres Dienstes sich der Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) schuldig machen, können nach § 54 und § 55 Bundesbeamten- gesetz disziplinarrechtlich bestraft werden. [Bundesdisziplinargericht Kammer II Az. II VL 1/99, Kammer III Az. III VL 21/99 und Kammer IX Az. IX VL 19/99]
Soldaten können bei wiederholten Trunkenheitsfahrten degradiert werden [Bundesverwaltungsgericht Az. BVerwG 2 WD 29.98]
Die Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Alkoholgenusses führt zur Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. [Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Az. OVG Bf VI 2/97 - 9 VG 1330/96 (VG Hamburg)]
Seit September 2005 werden die Geldbußen in Dänemark nach der Formel Buße = Nettoverdienst x Promillewert festgesetzt. Bei einem Verdienst von 15.000 DKr (2000 €) sind somit bei 0,6 ‰ bereits 1200 € fällig. Ab 2 Promille wird ein komplettes Monatseinkommen und 20 Tage Haft auf Bewährung fällig. Die Fahrerlaubnis wird im Bereich von 0,51 bis 1,2 ‰ nur noch auf Bewährung gelassen, ab 1,2 Promille für mindestens 3 Jahre eingezogen! (Quellen: Spiegel-online 8/2005, ADAC 11/05)
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Letztes Update dieser Seite: 13.04.2010