ALEX - Buchausgabe
 

Blutalkohol-Grenzwerte

Promille Grenzwerte in Deutschland
0,0 ‰ Ab 01.08.2007: Grenzwert für Fahranfänger in den ersten 2 Jahren nach Erwerb der Fahrerlaubnis sowie Personen unter 21 Jahren nach §24c StVG.
0,3 ‰ Beginn verkehrsrechtlich verwertbarer Alkoholwirkung. Alkoholbedingte Leistungsminderungen sind nachweisbar.
0,50 ‰
(0,25 mg/l AAK)
Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG ab 1.1.2009 bis zu 3000 € (Ersttäter 1000 €, Zweittäter 2000 €) Geldstrafe, 4 Punkte und Fahrverbot nach § 25 StVG (StVRÄndG v. 19.3.2001). Unfallrisiko verdoppelt sich. Parallel zum Blutalkohol wurde 1998 ein eigener Atemalkohol-Grenzwert mit 0,25 mg/l eingeführt.
0,80 ‰ Ehemalige Promillegrenze (Gefährdungsgrenzwert zum Führen von Kraftfahrzeugen) der relativen Fahruntüchtigkeit, seit 01.04.2001 außer Kraft!
1,10 ‰ Absolute Fahruntüchtigleit zum Führen von (Straßen-) Kraftfahrzeugen, strafbar nach § 315C StGB und § 316 StGB. Unfallrisiko verzehnfacht. 7 Punkte im Verkehrsregister, Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr bzw. hohe Geldstrafen, Entziehung der Fahrerlaubnis. Ab 0,55 mg/l AAK oder mehr muss derzeit noch eine Blutprobe erfolgen!
1,60 ‰ Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern, strafbar nach § 315c und § 316 StGB. 25-faches Unfallrisiko.
Zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wird nach § 14 FEV ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten (MPU) mit positiver Prognose erforderlich!
2,0 ‰ mögliche Einschränkung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB wegen deutlich verminderter Steuerungsfähigkeit.
3,0 ‰ Möglichkeit des Wegfalls der Schuldfähigkeit aller Verkehrsteilnehmer wegen Verlust der Steuerungsfähigkeit nach § 20 StGB.

Am Besten fahren Sie jedoch ohne Promille !

Promillegrenzen in EUROPA (Stand: 05/2006)
0,00 ‰ Estland, Kroatien, Rumänien, Slowakei, Tschechien, Ungarn
0,20 ‰ Norwegen, Polen, Schweden
0,40 ‰ Litauen
0,50 ‰ Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Mazedonien, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Serb.-Montenegro, Slowenien, Spanien, Türkei
0,80 ‰ Großbritannien, Irland, Luxemburg, Malta
0,90 ‰ Zypern

Details zum Strafmaß der EU-Staaten siehe www.alcohol-enyclopedia.eu


Kein Kaskoschutz bei Trunkenheit!

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass man seinen Kaskoschutz bei starker Alkoholisierung selbst dann verliert, wenn ein nüchterner Fahrer die Situation ebenfalls nicht gemeistert hätte (Selbstverschulden durch grobe Fahrlässigkeit). [Az: 4U 140/99]

Disziplinarrechtliche Konsequenzen für Beamte

Beamte, die in Ausübung ihres Dienstes sich der Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) schuldig machen, können nach § 54 und § 55 Bundesbeamten- gesetz disziplinarrechtlich bestraft werden. [Bundesdisziplinargericht Kammer II Az. II VL 1/99, Kammer III Az. III VL 21/99 und Kammer IX Az. IX VL 19/99]

Soldaten können bei wiederholten Trunkenheitsfahrten degradiert werden [Bundesverwaltungsgericht Az. BVerwG 2 WD 29.98]

Entzug der Waffenbesitzkarte

Die Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Alkoholgenusses führt zur Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. [Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Az. OVG Bf VI 2/97 - 9 VG 1330/96 (VG Hamburg)]

Dänemark: Verschärfte Sanktionen gegen Trunkenheitsfahrer

Seit September 2005 werden die Geldbußen in Dänemark nach der Formel Buße = Nettoverdienst x Promillewert festgesetzt. Bei einem Verdienst von 15.000 DKr (2000 €) sind somit bei 0,6 ‰ bereits 1200 € fällig. Ab 2 Promille wird ein komplettes Monatseinkommen und 20 Tage Haft auf Bewährung fällig. Die Fahrerlaubnis wird im Bereich von 0,51 bis 1,2 ‰ nur noch auf Bewährung gelassen, ab 1,2 Promille für mindestens 3 Jahre eingezogen! (Quellen: Spiegel-online 8/2005, ADAC 11/05)


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Letztes Update dieser Seite: 13.04.2010

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